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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19 (https://dejure.org/2019,12012)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 (https://dejure.org/2019,12012)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 18 B 176/19 (https://dejure.org/2019,12012)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Begründung eines die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ausweisung rechtfertigenden öffentlichen Interesses; Rechtmäßige Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besonderes Vollzugsinteresse bei einer Ausweisung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1071
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19
    vgl. zur Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, juris Rn. 86.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 14. Februar 2018 im Verfahren 1 C 20.17 ausgeführt hat, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses sei der Ausgang des Verfahrens offen gewesen, weil höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang stehe, ist - zumal unter Berücksichtigung seines Urteils vom 27. März 2018 (1 A 4.17) - nicht ersichtlich, welche über die vorstehend erörterten Gesichtspunkte hinausgehenden Umstände einer Anwendung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entgegenstehen könnten.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19
    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 (Z.Zh. und I.O.) - Rn. 50, 57, 60 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

    vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 (Z.Zh. und I.O.) - Rn. 73.

  • BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12

    Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2019 - 18 B 176/19
    Soweit auch die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller wolle eine weitere Therapie absolvieren, werde jedoch daran gehindert, weil die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine beabsichtigte Abschiebung Bedenken gegen Vollzugslockerungen geäußert habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer keinen Anspruch darauf hat, eine Drogentherapie (erfolgreich) durchführen zu können, bevor über seine Ausweisung entschieden wird, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, InfAuslR 2013, 317, Dies gilt umso mehr, als dem Antragsteller bereits zweimal die Durchführung einer Therapie ermöglicht worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

    b) § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist jedoch im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 90 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 21 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ; siehe dazu, dass Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RFRL dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie entzogen sind, BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 ff., und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 82 ff.).

    c) Ausgehend hiervon kann die von Art. 7 Abs. 4 RFRL verlangte einzelfallbezogene Beurteilung des Bestehens einer von dem Verhalten des Antragstellers ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, aus einer zu spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisung folgen, die - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL - mit der Abschiebungsandrohung verbunden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 94 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 28).

    Insoweit ist auch mit Bezug auf das Verhältnis Ausweisung und Art. 7 Abs. 4 RFRL kein offensichtlicher Klärungsbedarf mehr ersichtlich (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 32).

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

    Weder der Wortlaut ("bedarf") noch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er in der Gesetzesbegründung Ausdruck gefunden hat (vgl. BT-Drs 11/6321, S. 74 zu der - mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wiederaufgegriffenen [vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 184] - Vorgängervorschrift in § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die "die Fristsetzung nicht aus(schließt), sondern [...] sie lediglich für verzichtbar (erklärt)"), stehen einer unionsrechtskonformen (restriktiven) Auslegung des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG dahingehend entgegen, dass das Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist weitergehend voraussetzt, dass nach einer Einzelfallprüfung von dem Ausländer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht und der Verzicht auf eine Ausreisefrist sich danach mit Blick auf die Grundrechte des Ausländers als verhältnismäßig darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 96; Beschluss vom 7.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 21; s. a. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2019 - 18 B 176/19 - juris Rn. 21).

    Hiervon geht unausgesprochen im Ergebnis letztlich auch die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung aus, die für eine Einzelfallprüfung im Sinne des Art. 7 Abs. 4 RFRL regelmäßig einen Verweis auf die Begründung einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG, deren Rechtmäßigkeit tatbestandlich ein öffentliches Ausweisungsinteresse aufgrund einer fortdauernden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer (= tatsächliche, unmittelbare und erhebliche Gefahr), eine umfassende Würdigung der Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (= Grundrechteprüfung) und schließlich deren Abwägung mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse (= Verhältnismäßigkeitsprüfung) voraussetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.3.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 94 f. und Beschluss vom 7.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 25 und 27; OVG B.-Bbg, Beschluss vom 15.4.2021 - OVG 3 S 22/21 - juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2019 - 18 B 176/19 - juris Rn. 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.5.2021 - 18 B 176/19 - juris Rn. 28 und 32, und vom 21.10.2022 - 17 B 1142/22 - juris Rn. 6), oder die festgestellte tatbestandliche Voraussetzung einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr für eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.8.2017 - 1 A 3.17 - BVerwGE 159, 296, juris Rn. 35, vom 27.3.2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 86, und vom 6.2.2019 - 1 A 3.18 - BVerwGE 164, 317, juris Rn. 81) genügen lässt.Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung, auf der Grundlage von § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 RFRL von einer Ausreisefrist abzusehen, nicht im behördlichen Ermessen steht.

  • VG Köln, 26.02.2020 - 12 L 174/20
    OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, Rn. 10 m.w.N., juris.

    Dies steht hier auch im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), da sie mit einer aus spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisungsverfügung verbunden ist, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2019 - 18 B 176/19 -, Ls. 2, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 18 B 632/22

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers;

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019- 18 B 176/19 -, juris, Rn. 10.
  • VG Arnsberg, 14.05.2021 - 3 L 216/21
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 -, juris, Rn. 8, und vom 2. März 2016 - 1 B 1375 -, juris, Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96.

    vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 -, juris, Rn. 8, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 92, m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 161.

  • VG Gelsenkirchen, 11.01.2024 - 8 L 2015/23

    Absehen von der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung bei

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 -, juris Rn. 16 ff. u.a. unter Verweis auf BT-Drs.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2022 - 18 B 814/22
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019- 18 B 176/19 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 3 S 22.21

    Zwingendes Einreise- und Aufenthaltsverbot infolge einer Abschiebung gemäß § 11

    Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Abschiebungsandrohung auf einer Ausweisung beruht, die - wie hier - mit spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 60; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 - juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 90 ff.).
  • VG Köln, 07.07.2021 - 12 K 5551/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 18 B 176/19 -.
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